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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2002 82)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 82: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Arbeitsgemeinschaften nicht aufgrund ihrer Struktur benachteiligt werden dürfen. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass sie im Vergleich zur Gegnerin alle Bereiche des Projekts zentral anbieten können, was effizienter sei. Die Vergabebehörde hat das Recht, Arbeitsgemeinschaften auszuschliessen, muss dies jedoch klar in den Unterlagen ankündigen. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass sie den Abzug nicht vorher kannten und argumentieren, dass die Organisation als Arbeitsgemeinschaft keine ineffiziente Arbeitsweise impliziert. Das Gericht urteilt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aufgrund ihrer Struktur benachteiligt werden dürfen, sondern fair behandelt werden müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 82

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 82
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2002 82 vom 03.12.2002 (AG)
Datum:03.12.2002
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 82 S.345 2002 Submissionen 345 [...] 82 Arbeitsgemeinschaften. - Unzulässige Schlechterbewertung von Arbeitsgemeinschaften....
Schlagwörter: Projekt; Arbeitsgemeinschaft; Organi; Beschwer; Arbeitsgemeinschaften; Beschwerdeführerinnen; Verga; Auftrag; Vergabe; Organisa; Daten; Organisati; Verwaltungsgericht; Medien; Vergabebehörde; Aufwand; Gemeinde; Projektleiter; Kontakt; Interdisziplinarität; Abzug; Organisation; SubmD; Sachbe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 82

2002 Submissionen 345

[...]

82 Arbeitsgemeinschaften. - Unzulässige Schlechterbewertung von Arbeitsgemeinschaften.
2002 Verwaltungsgericht 346

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Dezember 2002 in Sachen ARGE I. und Mitb. gegen Gemeinderat Niederwil.
Aus den Erwägungen
5. b) aa) Die Beschwerdeführerinnen haben beim Gesichtspunkt "Interdisziplinarität ('alle Medien in einer Hand')", der im Rahmen der Qualitätsbeurteilung beim Teilkriterium "Unternehmen, Or ganigramm" bewertet wurde, keine Punkte erhalten, weil sie als Ar beitsgemeinschaft aufgetreten sind. Begründet wird dieser "ARGE Abzug" damit, dass der Vergabebehörde bei der Zusammenarbeit ein grösserer Aufwand entstehe. Bei Projekten wie dem vorliegenden seien sehr viele Kontakte auf Sachbearbeiterebene nötig; die Besprechungen auf Projektleitungsstufe dienten mehr den Organi sations- und Administrationsproblemen und den Grundsatzfragen wie System- und Datenbankkonfiguration, einheitliche Darstellung auf den Plänen, Datensicherung und -verwaltung. Bei der Eingabe der Daten ab den vorhandenen Unterlagen entstünden viele Fragen, die der Sachbearbeiter der einzelnen Medien Themen direkt mit den Verantwortlichen der Gemeinde besprechen und klären müsse, ohne dass der Projektleiter benötigt werde. Trotz Einsatz der modernen Kommunikations- und Projektmanagementmittel könne nicht alles ohne persönlichen Kontakt abgewickelt werden. Je grösser die Anzahl der Beteiligten an einem Projekt sei, desto grösser werde der Aufwand auf der Seite der ausschreibenden Stelle. Die Beschwerde gegnerin weist daraufhin, dass sie im Gegensatz zu den Beschwer deführerinnen in der Lage sei, sämtliche Bereiche des Projekts zentral an einem Ort zu erbringen. Dies sei bei der Projektrealisie rung insofern von Vorteil als es weniger Ansprechstellen gebe und deshalb ein geringerer Aufwand für die Auftraggeberin entstehe. An gesichts des Umstandes, dass die Interdisziplinarität bei der Projekt realisierung objektive Vorteile habe, liege keine Diskriminierung von Arbeitsgemeinschaften vor. Die Beschwerdeführerinnen erachten den Abzug als submissi onsrechtlich falsch und sachlich unbegründet bzw. unsachgemäss.
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Den Vergabebehörden stehe es frei, Arbeitsgemeinschaften nicht zuzulassen. Würden sie zugelassen, so dürften sie nicht allein des wegen schlechter bewertet werden, zumindest dann nicht, wenn ein solcher ARGE-Abzug in den Submissionsunterlagen nicht aus drücklich angekündigt werde. Andernfalls werde gegen das Diskri minierungsverbot verstossen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, hätten sie um den Abzug gewusst, so wäre die Beschwerde führerin 1 keine Arbeitsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 2 eingegangen, sondern hätte (wahrscheinlich von dieser) die erfor derlichen Arbeitskräfte für die Datenerfassung zugemietet. Unzuläs sig sei es überdies, den Arbeitsgemeinschaften quasi im Sinne eines Naturgesetzes eine ineffiziente Arbeitsweise zu unterstellen. Der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft führe nicht zu einer Erschwerung der Kommunikation zwischen Vergabestelle und Auf tragnehmer. Im Organigramm der Beschwerdeführerinnen sei nur ein Projektleiter (mit den nötigen Stellvertretern) vorgesehen. bb) Die im Hinblick auf den auszuführenden Auftrag vorgese hene Projektorganisation und der Personaleinsatz sind im Grundsatz sachgerechte Gesichtspunkte, welche die Vergabebehörde bei der Beurteilung der Qualität bewerten darf. Dass sich bei den einzelnen Angeboten Unterschiede in Bezug auf die vorgesehene Organisation ergeben, liegt auf der Hand. Bezüglich dessen, was sie im konkreten Fall als zweckmässig(st)e Organisation ansieht, kommt der Vergabe behörde ein weiter, vom Verwaltungsgericht zu respektierender Ermessensspielraum zu. Indessen muss die Ermessensausübung in sachlich haltbarer und nachvollziehbarer Weise erfolgen. Die Verga bebehörde ist berechtigt, in den Ausschreibungsunterlagen die Bil dung von Arbeitsgemeinschaften ausdrücklich auszuschliessen, wenn sie solche im konkreten Fall als unzweckmässig erachtet (§ 11 Abs. 3 SubmD). Unterlässt sie dies, so sind Arbeitsgemeinschaften zulässig. Dabei muss jedes Mitglied die Bedingungen der §§ 3 und 10 SubmD erfüllen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SubmD). Die zugelassenen Ar beitsgemeinschaften sind gleich zu behandeln wie die übrigen An bieter. Dies folgt aus § 1 SubmD und dies schliesst es aus, Arbeits gemeinschaften ungeachtet ihrer konkreten Organisation im Einzel-
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fall generell und von vornherein schlechter zu bewerten als Einzel unternehmen. Der Gemeinderat argumentiert, je grösser die Anzahl der Betei ligten am Projekt sei, desto grösser werde der Aufwand bei der aus schreibenden Stelle. Bei der Eingabe der Daten ab den vorhandenen Unterlagen entstünden viele Frage, die der Sachbearbeiter der ein zelnen Medien Themen direkt mit den Verantwortlichen der Gemeinde besprechen und klären müsse, ohne dass der Projektleiter benötigt werde. Es seien persönliche Kontakte notwendig. Ob und in welchem Umfang derartige direkte Kontakte zwischen den Sachbe arbeitern auf Auftragnehmer und Auftraggeber tatsächlich stattfinden und erforderlich sind (die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies), kann offen bleiben. Diese Problematik stellt sich in gleicher Weise bei Arbeitsgemeinschaften und Einzelunternehmen. Auch die Anzahl der an einem Projekt Beteiligten hängt nicht von der Organisati onsform ab. Wesentlich erscheint, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausführung des Auftrags klar festgelegt sind, und die Auftraggeberin erkennen kann, wer ihre An sprechpartner sind. Diesen Anforderungen entspricht die Organisa tion der Beschwerdeführerinnen. Aus ihrer Offerte, welche die in Ziff. 6.1 (Projektorganisation und Personaleinsatz) des Pflichtenhefts verlangten Angaben, namentlich die bei Arbeitsgemeinschaften verlangte kurze Beschreibung der Kompetenzregelung und der Verantwortlichkeiten enthält, geht hervor, dass die Aufgabenteilung so vorgesehen ist, dass die I. AG die Bereiche Elektrizität und Zivil schutz bearbeiten und sämtliche Vermessungs- und Ortungsarbeiten durchführen sollte. Dem Organigramm ist in Bezug auf die Projekt organisation zu entnehmen, dass die Projektleitung Netzinformati onssystem bei B. (I. AG) liegt. Stellvertreter des Projektleiters sind I. (I. AG) und F. (B. AG). Die zuständigen Mitarbeiter für die Bereiche Elektrizität/Zivilschutz, Wasser und Abwasser/GEP werden namentlich aufgeführt. Die Vergabebehörde begründet ihr Vorgehen, den Beschwerdeführerinnen beim Teilkriterium "Interdisziplinarität" keine Punkte zu vergeben, denn auch nicht mit einer unzweckmäs sigen Organisation Kompetenzregelung, sondern allein und ausschliesslich damit, dass die Beschwerdeführerinnen als Arbeits-
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gemeinschaft auftreten. Dies ist unzulässig. Demgemäss sind die Beschwerdeführerinnen beim Gesichtspunkt "Interdisziplinarität ('alle Medien in einer Hand')" des Teilkriteriums "Unternehmen, Organigramm" mit zwei Punkten zu bewerten.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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